ArbG Karlsruhe - Urteil vom 23.07.2004
7 Ca 205/04
Normen:
GG Art. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 2 § 102 Abs. 5 ; BGB § 242 § 611 § 613 BGB ;
Fundstellen:
AuR 2005, 342

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Teilausgliederung in Gemeinschaftsbetrieb - allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

ArbG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 7 Ca 205/04

DRsp Nr. 2005/20784

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Teilausgliederung in Gemeinschaftsbetrieb - allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

1. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.2. Allein die unternehmerische Entscheidung der Verbundgeschäftsführung, 6,2 Stellen abzubauen, rechtfertigt keine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; das wäre ein unzulässiger Zirkelschluss, da sie letzten Endes nichts anderes beinhaltet als die Entscheidung zur Kündigung.3. Über § 102 Abs. 5 BetrVG hinaus ist in Anbetracht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde eines jeden Arbeitnehmers grundsätzlich ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch aus §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB anzuerkennen.

Normenkette:

GG Art. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 2 § 102 Abs. 5 ; BGB § 242 § 611 § 613 BGB ;

Tatbestand: