LAG München - Urteil vom 25.07.2013
4 Sa 204/13
Normen:
BGB § 150 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3245/11

Unwirksame Ergänzung des Arbeitsvertrages bei Nichtzustandekommen des Zustimmungsquorums parallel adressierter Beschäftigter

LAG München, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 204/13

DRsp Nr. 2013/20460

Unwirksame Ergänzung des Arbeitsvertrages bei Nichtzustandekommen des Zustimmungsquorums parallel adressierter Beschäftigter

Ein Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen, wenn die dazu eindeutig und zwingend festgelegte aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) des Vorliegens eines Zustimmungsquorums von 70 % der parallel adressierten Beschäftigten zum klar fixierten Stichtag nicht eingetreten ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 - 7 Ca 3245/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines schriftlichen Ergänzungs-/Änderungsvertrages zu ihrem Arbeitsvertrag.

Der - nach seinen Angaben: am 08.12.1967 geborene, verheiratete - Kläger ist seit 01.02.1990 als Drucker bei der Beklagten beschäftigt. Der beklagte Verlag bzw. dessen verfahrensgegenständlicher Druckereibetrieb in A-Stadt war nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im März/April 2011 von der bis dahin bestehenden Tarifbindung in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes gewechselt.