I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines schriftlichen Ergänzungs-/Änderungsvertrages zu ihrem Arbeitsvertrag.
Der - nach seinen Angaben: am 08.12.1967 geborene, verheiratete - Kläger ist seit 01.02.1990 als Drucker bei der Beklagten beschäftigt. Der beklagte Verlag bzw. dessen verfahrensgegenständlicher Druckereibetrieb in A-Stadt war nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im März/April 2011 von der bis dahin bestehenden Tarifbindung in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes gewechselt.
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