LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.10.2005
16 Sa 425/05
Normen:
TVG § 1 § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 5 ; TVR/Baugewerbe § 19 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1123/03

Unwirksame Kürzung tariflicher Rentenbeihilfen im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 425/05

DRsp Nr. 2006/1551

Unwirksame Kürzung tariflicher Rentenbeihilfen im Baugewerbe

»Die durch § 19 Abs. 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 angeordnete Kürzung der tariflichen Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für ehemalige Arbeitnehmer, deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2003 eingetreten ist, ist unwirksam. Diese ehemaligen Arbeitnehmer haben Anspruch auf ungekürzte Zahlung der tariflichen Beihilfe.«

Normenkette:

TVG § 1 § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 5 ; TVR/Baugewerbe § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der von dem Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Rentenbeihilfe und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Höhe der Rentenbeihilfe tarifvertraglich wirksam gekürzt werden konnte.