LAG München - Urteil vom 07.05.2013
6 Sa 731/12
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; BayPersVG Art. 75 Abs. 4 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 13885/11

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt zur Zahlung eines Leistungsbonus

LAG München, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 731/12

DRsp Nr. 2013/16639

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt zur Zahlung eines Leistungsbonus

1. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit einem zum Arbeitsentgelt rechnenden Leistungsbonus, der sich nach der individuellen Leistung des Arbeitnehmers im vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet und mit dem u.a. - neben der Grundvergütung - auch Überstunden-/Mehrarbeitsvergütung sowie Zeitzuschläge abgegolten sein sollen, ist unangemessen benachteiligend. 2. Verweist der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ferner darauf, dass sich die Kürzung des unter Freiwilligkeitsvorbehalt versprochenen Leistungsbonus nach einer Dienstvereinbarung über das Bonussystem bestimme, so liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Kürzung kann nur dann erfolgen, wenn vorher bereits ein Leistungsanspruch entstanden war. 3. Ein Hinweis im Arbeitsvertrag, dass hinsichtlich der Zahlung eines "Bankbonus" jeweils jährlich durch den Verwaltungsrat entschieden wird, erfasst nicht einen daneben zugesagten Leistungsbonus, wenn mit dem Versprechen kein derartiger Vorbehalt verbunden war. Ein solcher Vorbehalt in einer Dienstvereinbarung kann dem Leistungsbonus nicht entgegengesetzt werden, da dies zu Ungunsten des Arbeitnehmers vom Arbeitsvertrag abwiche.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Juli 2012 - 11 Ca 13885/11 abgeändert.