ArbG Potsdam - Urteil vom 26.07.2001
4 Ca 813/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 23 ; BGB § 158 Abs. 2 § 611 § 615 § 620 ;
Fundstellen:
AfP 2001, 535
NZA-RR 2002, 125
ZUM-RD 2001, 584

Unwirksamkeit auflösender Bedingung in Darstellervertrag bei Verletzung zwingender Kündigungsschutzvorschriften - ausschließliche Herbeiführung des Bedingungseintritt bei Rollenbesetzung in Fernsehserie

ArbG Potsdam, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 4 Ca 813/01

DRsp Nr. 2005/20787

Unwirksamkeit auflösender Bedingung in Darstellervertrag bei Verletzung zwingender Kündigungsschutzvorschriften - ausschließliche Herbeiführung des Bedingungseintritt bei Rollenbesetzung in Fernsehserie

1. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nach § 620 BGB zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit eines sachlich Grundes, wenn und soweit durch sie dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender Kündigungsschutznormen genommen wird. 2. Die Vereinbarung auflösender Bedingungen in Arbeitsverträgen ist nur im Rahmen der Rechtsgrundsätze wirksam, die zur Vereinbarung der Befristung von Arbeitsverträgen entwickelt worden sind; an das Vorliegen eines sachlichen Grundes sind bei einer auflösenden Bedingung hohe Anforderungen zu stellen.3. Die Funktion des Kündigungsschutzes ist durch auflösende Bedingungen stärker als durch Befristungen gefährdet, weil die auflösende Bedingung unmittelbar darauf hinausläuft, dass Umstände das Arbeitsverhältnis beenden sollen, die als Kündigungsgründe möglicherweise nicht ausreichen; die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung hält daher einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn der Bedingungseintritt nahezu ausschließlich von der Arbeitgeberin herbeigeführt werden kann.