Die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Gemeinde T1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Antragsgegnerin (im Folgenden: 15. Änderung).
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