OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2023
2 D 157/21.NE
Normen:
BauGB § 214 Abs. 4;

Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung, fehlerhaft erneuter Offenlegung und fehlender Ermittlung der Lärmbetroffenheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 2 D 157/21.NE

DRsp Nr. 2023/4354

Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung, fehlerhaft erneuter Offenlegung und fehlender Ermittlung der Lärmbetroffenheit

Tenor

Die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Gemeinde T1. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 4;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Antragsgegnerin (im Folgenden: 15. Änderung).