OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.11.2021
10 D 80/19.NE
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Unwirksamkeit der Änderung eines formell fehlerhaften Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 10 D 80/19.NE

DRsp Nr. 2021/18187

Unwirksamkeit der Änderung eines formell fehlerhaften Bebauungsplans

Tenor

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. "Graben- und Wallzone" der Stadt L. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. "Wall- und Grabenzone" der Stadt L. (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan). Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks X.-straße 25 in L. (Gemarkung L., Flur 9, Flurstück 411), das sich in einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet befindet. Ihr Grundstück grenzt westlich an den Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans. Das circa 0,5 ha große Plangebiet ist Teil der historischen Graben- und Wallzone L1., die den Stadtkern nahezu vollständig umschließt und den Verlauf der alten Befestigungs- und Schutzanlagen erkennen lässt.