OVG Thüringen - Urteil vom 17.11.2015
4 KO 252/12
Normen:
ThürKGG § 28 Abs. 1 S. 3; ThürKGG § 28 Abs. 3 S. 2; ThürKGG § 30 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 356/07

Unwirksamkeit einer Regelung in der Verbandssatzung über die Unzulässigkeit von Stimmenenthaltungen; Kombination der Mehrfachvertretung eines Verbandsmitgliedes durch Entsendung von gekorenen Verbandsräten neben dem geborenen Verbandsrat mit einem Mehrfachstimmrecht

OVG Thüringen, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 4 KO 252/12

DRsp Nr. 2016/12525

Unwirksamkeit einer Regelung in der Verbandssatzung über die Unzulässigkeit von Stimmenenthaltungen; Kombination der Mehrfachvertretung eines Verbandsmitgliedes durch Entsendung von gekorenen Verbandsräten neben dem geborenen Verbandsrat mit einem Mehrfachstimmrecht

1. Eine Regelung in der Verbandssatzung, nach der Stimmenenthaltungen unzulässig sein sollen, ist wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 2 Satz 3 ThürKGG unwirksam.2. Die Mehrfachvertretung eines Verbandsmitgliedes durch Entsendung von "gekorenen" Verbandsräten neben dem geborenen Verbandsrat (§ 28 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG) kann mit einem Mehrfachstimmrecht kombiniert werden (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - 4 N 411/12 -.).3. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur durch den geborenen Verbandsrat wirksam abgegeben werden. Ist der geborene Verbandsrat nicht anwesend, ist die durch einen anwesenden gekorenen Verbandsrat abgegebene Stimme ungültig.4. Stimmen nicht anwesender gekorener Verbandsräte können wegen des Vertretungsverbots des § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG nicht durch den geborenen Verbandsrat wirksam abgegeben werden. Die Berücksichtigung der Stimmen nicht anwesender gekorener Verbandsräte führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung, sondern nur zur Ungültigkeit dieser Stimmen.