OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2021
8 C 11151/20.OVG
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Unwirksamkeit einer Teiländerung im Flächennutzungsplan zur Ausweisung öffentlicher Belange

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 8 C 11151/20.OVG

DRsp Nr. 2021/10577

Unwirksamkeit einer Teiländerung im Flächennutzungsplan zur Ausweisung öffentlicher Belange

1. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Genehmigung einer (Teil)Änderung eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Konzentrationszonenplanung für die Windenergie.2. Zu den Anforderungen an die abwägungsfehlerfreie Erstellung und Dokumentation eines gesamträumlichen Planungskonzepts bei der Darstellung von Konzentrationsflächen für die Windenergie in einem Flächennutzungsplan.3. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Außenbereichsflächen aufgrund der möglichen Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei dem Betrieb von Windenergieanlagen den sog. "harten Tabuzonen" zuzurechnen.

Tenor

Die Teiländerung "A." zum Flächennutzungsplan 2006 der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2021 wird insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.