OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.12.2020
2 D 50/20.NE
Normen:
BauGB § 14;

Unwirksamkeit einer Veränderungssperre; Mangel einer sicherungsfähigen legitimen bauleitplanerischen Vorstellung des Satzungsgebers

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 2 D 50/20.NE

DRsp Nr. 2021/350

Unwirksamkeit einer Veränderungssperre; Mangel einer sicherungsfähigen legitimen bauleitplanerischen Vorstellung des Satzungsgebers

Tenor

Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 6/11 "Naherholungsgebiet G. Hochfläche" der Stadt I. vom 8. April 2020 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14;

Tatbestand