OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2021
8 C 10597/21.OVG
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1;

Unwirksamkeit einer Veränderungssperre mangels erforderlichem Sicherunsgbedürfnis

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 8 C 10597/21.OVG

DRsp Nr. 2021/18949

Unwirksamkeit einer Veränderungssperre mangels erforderlichem Sicherunsgbedürfnis

1. Zum Sicherungsbedürfnis und zu hinreichend konkreten Planungsvorstellungen zur Art der baulichen Nutzung bei Erlass einer Veränderungssperre (hier verneint).2. Zur Sicherungsfähigkeit eines Bebauungsplans zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB durch Veränderungssperre.

Tenor

Die am 7. März 2019 beschlossene Veränderungssperre in Gestalt des Verlängerungsbeschlusses vom 4. März 2021 für das Teilgebiet "A." wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1;

Tatbestand