VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2021
8 S 1928/19
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3;

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans der für neues Bauvorhaben nicht ausreichend Stellplätze vorsieht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 8 S 1928/19

DRsp Nr. 2021/11439

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans der für neues Bauvorhaben nicht ausreichend Stellplätze vorsieht

1 Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind im Hinblick auf ein zusätzliches Verkehrsaufkommen regelmäßig auch die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen, einschließlich des Interesses der Nachbarn, von einer Überlastung "ihrer" Erschließungsstraße und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke verschont zu bleiben. Erforderlich ist eine realistische Bewertung des Verkehrsaufkommens und der daraus auch für die Nachbarschaft verbundenen Belastungen. Ob die Planung den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist hierbei nicht entscheidend.2 Können bei dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmten Vorhaben die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden, fehlt es an der Vollzugsfähigkeit und damit an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Adolph-Kolping-Platz 5" der Stadt Ulm vom 18. Juli 2018 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 3;

Tatbestand