VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2021
5 S 2159/18
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 601

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplans; Fehlerhafte Ermittlung der Lärmauswirkungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 5 S 2159/18

DRsp Nr. 2021/4564

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplans; Fehlerhafte Ermittlung der Lärmauswirkungen

Die Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplans ist fehlerhaft, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, dass auf einem Grundstück, das vom restlichen Plangebiet weit entfernt liegt, eine Ausgleichsfläche festgesetzt werden soll. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan ist fehlerhaft, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, dass dessen räumlicher Geltungsbereich auch ein Grundstück umfasst, das vom restlichen Plangebiet weit entfernt liegt. Bei der Ermittlung der betroffenen Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB sind grundsätzlich alle Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen, die der Bebauungsplan ermöglicht. Eine Beschränkung auf eine bereits vorliegende Planung zur Umsetzung des Bebauungsplans, die die Nutzungsmöglichkeiten des Plans nicht ausschöpft, ist fehlerhaft. Bei einem gemeinsamen Erlass des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften für ein Plangebiet ist regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll, wenn der Bebauungsplan weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant.

Tenor