VGH Bayern - Urteil vom 26.04.2018
9 N 14.1134
Normen:
BauGB § 13a;

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mangels einer durchgeführten Umweltprüfung

VGH Bayern, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 9 N 14.1134

DRsp Nr. 2018/12830

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mangels einer durchgeführten Umweltprüfung

1. Das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“ ist Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und der Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen. „Innenentwicklung“ ist der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden; eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13a BauGB nicht.2. Ein Bebauungsplan darf somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn sein räumlicher Geltungsbereich auf den Außenbereich zugreift und die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschiebt.