BVerwG - Beschluss vom 18.01.2023
4 BN 37.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3302/21

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Fehlers im Abwägungsergebnis; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 4 BN 37.22

DRsp Nr. 2023/3993

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Fehlers im Abwägungsergebnis; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat den angegriffenen Bebauungsplan wegen eines Fehlers im Abwägungsergebnis insgesamt für unwirksam erklärt, weil es weiterer Festsetzungen zum baulichen Schallschutz bedurft hätte. Die Revision hat er nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet.

I. Die Rechtssache hat insoweit nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.