Der Bebauungsplan Nr. 2 A "Gewerbestandort M. " der Stadt Q. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2 A "Gewerbestandort M. " der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).
Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks "Auf der Q1. 1" in Q. , auf dem die Antragstellerin zu 1. eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Glasrecyclinganlage betreibt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, ebenso wie es im Geltungsbereich des Vorgängerplanes Nr. 2 "Industrie- und Gewerbegebiet Q. -M. " lag, der seit dem Jahr 1977 Geltung beanspruchte.
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