LAG München - Urteil vom 13.12.2005
8 Sa 739/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 552
NZA-RR 2006, 350
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2997/04

Unwirksamkeit fristloser verhaltensbedingter Kündigung bei sofortiger Behandlung zur Alkoholentgiftung und Therapiebereitschaft - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Rückfall in Alkoholkrankheit

LAG München, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 739/05

DRsp Nr. 2007/1047

Unwirksamkeit fristloser verhaltensbedingter Kündigung bei sofortiger Behandlung zur Alkoholentgiftung und Therapiebereitschaft - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Rückfall in Alkoholkrankheit

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung bei Rückfall eines Arbeitnehmers in seine Alkoholkrankheit ist grundsätzlich möglich.2. Ein erstmaliger Rückfall ist nicht ohne weiteres geeignet, "an sich" einen wichtigen Kündigungsgrund zu bilden.3. Hat sich der Arbeitnehmer nach einem Rückfall sofort einer erneuten Entgiftungsbehandlung unterzogen und die Bereitschaft gezeigt, sich erneut therapieren zu lassen und entsprechende Selbsthilfegruppen zur Stützung aufzusuchen, spricht dies in Verbindung mit einer durchaus gezeigten Arbeitswilligkeit und -fähigkeit nach Abschluss seiner Entgiftungskur durchaus dafür, dass es der Arbeitgeberin zumutbar ist, wenigstens die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.