BGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen VII ZR 107/03
DRsp Nr. 2004/10115
Unwirksamkeit von Klauseln der ZTV-Asphalt-StB 94
»Die folgenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligen den Klauselgegner unangemessen und sind daher wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam:"ZTV-Asphalt-StB 941.7.3Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschreitungen der in den Abschnitten 2-9 sowie in 1.4 und 1.5 angegebenen Grenzwerte festgestellt, so gilt jede unzulässige Unter- oder Überschreitung als jeweils ein Mangel. Darüber hinaus können auch andere Mängel vorliegen, die hier nicht behandelt werden.1.7.4Abgesehen von seinen Rechten aus den §§ 12 und 13VOB/B kann der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für- das Einbaugewicht,- die Einbaudecke,- den Bindemittelgehalt,- den Verdichtungsgrad und- die EbenheitAbzüge gemäß Anhang 1 vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers bleiben dabei unberührt. Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift keine Angaben für Abzüge gemacht.Der Auftragnehmer hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund eines Mangels abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung beseitigt."«
Normenkette:
AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Tatbestand:
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