Unzulässige Aufstellung eines Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Entziehung der einbezogenen Flächen einer Nachverdichtung durch Bebauung
VGH Bayern, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 9 N 14.1175
DRsp Nr. 2018/12831
Unzulässige Aufstellung eines Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13aBauGB; Entziehung der einbezogenen Flächen einer Nachverdichtung durch Bebauung
1. Das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“ ist Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und der Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen. „Innenentwicklung“ ist der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden; eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13aBauGB nicht.2. Ein Bebauungsplan darf somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn sein räumlicher Geltungsbereich auf den Außenbereich zugreift und die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschiebt.
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