BSG - Beschluss vom 30.03.2021
B 2 U 235/20 B
Normen:
GKG § 68 Abs. 1. S. 5; GKG § 66 Abs. 3. S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 41/13
SG Rostock, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 49/06

Unzulässige Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungKraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde

BSG, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen B 2 U 235/20 B

DRsp Nr. 2021/6997

Unzulässige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1. S. 5; GKG § 66 Abs. 3. S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs 1 Satz 5, § 66 Abs 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt . Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig.