Der Kläger verlangt von den Beklagten Architektenhonorar für erbrachte Architektenleistungen (Bestandspläne) in Höhe von 3.759,72 DM und weitere 117.709 DM für Leistungen, die er infolge der Kündigung des Vertrages nicht mehr erbringen konnte. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten berechtigt waren, den Architektenvertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kläger zu vertreten hat, zu kündigen.
Die Parteien schlossen im Oktober 1986 einen Einheitsarchitektenvertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, die zur Erweiterung und Modernisierung eines Landgasthofes erforderlichen Architektenleistungen zu erbringen. Für die Erstellung einer Bestandsaufnahme und die Anfertigung eines Bestandsplanes vereinbarten sie ein Honorar nach Stundensätzen.
In § 7 der AVA, die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind, ist die vorzeitige Vertragsauflösung wie folgt geregelt:
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