BGH - Urteil vom 16.09.1993
VII ZR 120/92
Normen:
AVA § 7 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BGHR AVA § 7 Abs. 1 Kündigungsgrund 1
BauR 1993, 755
DRsp I(138)690II.3.
MDR 1993, 1207
VersR 1994, 424
WM 1993, 2134
WM 1994, 2134
ZfBR 1994, 15
ZfBR 1996, 32
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München,

Unzulässige Kündigung des Architektenvertrages bei fehlendem Nachweis der Haftpflichtversicherung

BGH, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen VII ZR 120/92

DRsp Nr. 1993/2466

Unzulässige Kündigung des Architektenvertrages bei fehlendem Nachweis der Haftpflichtversicherung

»Ein wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 1, 2 AVA liegt dann nicht vor, wenn der Architekt auf einen schlichten Hinweis seines Auftraggebers, daß er den vertraglich vereinbarten Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht erbracht habe, seiner Verpflichtung zum Nachweis der Versicherung nicht nachkommt.«

Normenkette:

AVA § 7 Abs. 1, 2;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Architektenhonorar für erbrachte Architektenleistungen (Bestandspläne) in Höhe von 3.759,72 DM und weitere 117.709 DM für Leistungen, die er infolge der Kündigung des Vertrages nicht mehr erbringen konnte. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten berechtigt waren, den Architektenvertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kläger zu vertreten hat, zu kündigen.

Die Parteien schlossen im Oktober 1986 einen Einheitsarchitektenvertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, die zur Erweiterung und Modernisierung eines Landgasthofes erforderlichen Architektenleistungen zu erbringen. Für die Erstellung einer Bestandsaufnahme und die Anfertigung eines Bestandsplanes vereinbarten sie ein Honorar nach Stundensätzen.

In § 7 der AVA, die Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind, ist die vorzeitige Vertragsauflösung wie folgt geregelt: