VGH Bayern - Beschluss vom 08.01.2018
10 ZB 17.2359
Normen:
VwGO § 67; VwGO § 124a Abs. 4; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 17.728

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung aufgrund eines Verstoßes gegen den Anwaltszwang

VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 17.2359

DRsp Nr. 2018/12721

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung aufgrund eines Verstoßes gegen den Anwaltszwang

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67; VwGO § 124a Abs. 4; ZPO § 78b;

Gründe

Die gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 mit Schreiben vom 9. November 2017 eingelegte "Berufung" ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger auch gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wenden wollte, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, sind nicht ersichtlich, da er sich in seinem Schreiben vom 9. November 2017, soweit nachvollziehbar, ausschließlich mit angeblichen Formfehlern des Urteils vom 12. Oktober 2017 auseinandersetzt.