OVG Bremen - Beschluss vom 22.04.2020
2 LA 317/19
Normen:
VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; ERVV § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3566/17

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung nach Ablauf der Antragsfrist; Sicherer Übermittlungsweg eines elektronischen Dokuments mittels vertrauenswürdigem Herkunftsnachweis; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OVG Bremen, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 2 LA 317/19

DRsp Nr. 2020/6894

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung nach Ablauf der Antragsfrist; Sicherer Übermittlungsweg eines elektronischen Dokuments mittels vertrauenswürdigem Herkunftsnachweis; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ohne einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis liegt keine Einreichung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO vor.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 04.11.2019 zuzulassen, wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; ERVV § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden ist (1.) und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht formwirksam innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden.

Danach ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen,