OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2020
16 E 812/19
Normen:
VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5114/17

Unzulässiger Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Finanzgericht; Antrag auf Löschung von personenbezogenen Daten aus Sonderakten oder die Vernichtung der selbigen als Abgabenangelegenheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 16 E 812/19

DRsp Nr. 2020/9253

Unzulässiger Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Finanzgericht; Antrag auf Löschung von personenbezogenen Daten aus Sonderakten oder die Vernichtung der selbigen als Abgabenangelegenheit

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Finanzrechtsweg sachlich und örtlich zuständige Finanzgericht Münster verwiesen.