Der Kläger verlangt vom Beklagten die Übereignung eines 149.57.54 ha großen Grundbesitzes. Diesen Teil seines Forstbesitzes hatte der Beklagte mit Vertrag vom 2. Februar 1987 an Frau S. verkauft. Da sich sein Bruder Prinz O. L. insoweit eines Vorkaufsrechts berühmte, veräußerte er ihm mit Vertrag vom 15. Mai 1987 die zuvor an Frau S. verkauften Grundstücke. Prinz O. L. ist inzwischen als deren Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
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