BGH - Urteil vom 18.09.1992
V ZR 86/91
Normen:
BGB § 504, § 883 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 504 Vorkaufsrecht, bedingtes 1
BGHR BGB § 883 Sicherungsumfang 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Satz 2 Zug-um-Zug-Verurteilung 2
DRsp IV(413)222Nr.1a
JuS 1993, 421
MDR 1993, 347
NJW 1993, 324
Rpfleger 1993, 206
WM 1993, 117

Unzulässiger Zug-um-Zug-Antrag bei erst noch festzustellendem Erwerbspreis - Ausübung des Vorkaufsrechts - Gültigkeit einer nach Wortlaut unzulässigen Vormerkung

BGH, Urteil vom 18.09.1992 - Aktenzeichen V ZR 86/91

DRsp Nr. 1993/423

Unzulässiger Zug-um-Zug-Antrag bei erst noch festzustellendem Erwerbspreis - Ausübung des Vorkaufsrechts - Gültigkeit einer nach Wortlaut unzulässigen Vormerkung

»a) Eine Klage auf Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung des nach einem vertraglich vorgesehenen Taxwertverfahren festzustellenden Erwerbspreises ist unzulässig. Ein diesem Antrag stattgebendes Urteil ist jedenfalls dann insgesamt aufzuheben, wenn sich dieser Mangel derzeit nicht beheben läßt (Ergänzung zu BGHZ 45, 287). b) Zur Möglichkeit, das Vorkaufsrecht von dem Ergebnis eines »Vorverfahrens« nach Mitteilung der Verkaufsabsicht durch den Vorkaufsverpflichteten abhängig zu machen. c) Eine Vormerkung kann mit dem gewollten und verlautbarten Inhalt gültig sein, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach darüber hinausgeht und insoweit inhaltlich unzulässig ist.«

Normenkette:

BGB § 504, § 883 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Übereignung eines 149.57.54 ha großen Grundbesitzes. Diesen Teil seines Forstbesitzes hatte der Beklagte mit Vertrag vom 2. Februar 1987 an Frau S. verkauft. Da sich sein Bruder Prinz O. L. insoweit eines Vorkaufsrechts berühmte, veräußerte er ihm mit Vertrag vom 15. Mai 1987 die zuvor an Frau S. verkauften Grundstücke. Prinz O. L. ist inzwischen als deren Eigentümer im Grundbuch eingetragen.