Die Kläger verlangen als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Beklagten Kosten für Mängelbeseitigung und Fertigstellung sowie Schadensersatz für die verspätete Herstellung der Wohnanlage. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, daß dem Beklagten aus den Erwerbsverträgen kein Anspruch mehr zusteht und der Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz für alle weiteren, in den eingeholten Gutachten bisher nicht festgestellten Mängel zu leisten (BU S. 12, Ziff. 7).
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Zahlung von 256.157,44 DM an die Kläger als Gesamtgläubiger, von 1.068,52 DM an den Kläger zu 1 und von 6.700 DM an die Kläger zu 2 - jeweils nebst Zinsen - verurteilt. Den Feststellungsanträgen hat es stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den an sie als Gesamtgläubiger zu zahlenden Betrag um 2.800 DM erhöht.
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