BGH - Urteil vom 26.09.1991
VII ZR 245/90
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2476
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 23
BauR 1992, 115
DB 1992, 942
DRsp IV(413)216Nr.1
MDR 1992, 519
NJW 1992, 697
WM 1992, 334
ZfBR 1992, 21

Unzulässigkeit bei Mängeln an einem Bauwerk, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind

BGH, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen VII ZR 245/90

DRsp Nr. 1993/1058

Unzulässigkeit bei Mängeln an einem Bauwerk, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind

»Eine Feststellungsklage ist im Regelfall unzulässig, wenn sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß ein Bauunternehmer Schadensersatz für Mängel an einem Bauwerk zu leisten hat, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Beklagten Kosten für Mängelbeseitigung und Fertigstellung sowie Schadensersatz für die verspätete Herstellung der Wohnanlage. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, daß dem Beklagten aus den Erwerbsverträgen kein Anspruch mehr zusteht und der Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz für alle weiteren, in den eingeholten Gutachten bisher nicht festgestellten Mängel zu leisten (BU S. 12, Ziff. 7).

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Zahlung von 256.157,44 DM an die Kläger als Gesamtgläubiger, von 1.068,52 DM an den Kläger zu 1 und von 6.700 DM an die Kläger zu 2 - jeweils nebst Zinsen - verurteilt. Den Feststellungsanträgen hat es stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den an sie als Gesamtgläubiger zu zahlenden Betrag um 2.800 DM erhöht.