LSG Hessen - Beschluss vom 21.06.2021
L 7 AL 58/21 B ER
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 192; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO §§ 166 ff.; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 78/21
SG Frankfurt/Main, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 105/21
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 131 und 132/21 ER
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 159/21
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 163/21
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 165/21
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 168/21
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 72/21

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens im Hinblick auf die Verpflichtung zur Angabe einer Adresse des Rechtsuchenden - hier bei (behaupteter) Obdachlosigkeit

LSG Hessen, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen L 7 AL 58/21 B ER

DRsp Nr. 2021/11372

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens im Hinblick auf die Verpflichtung zur Angabe einer Adresse des Rechtsuchenden – hier bei (behaupteter) Obdachlosigkeit

1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird.2. Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit entfallen.3. Ist der Rechtsuchende tatsächlich nicht obdachlos und nennt er bewusst keine Wohnanschrift, fehlt es an einer im Wesentlichen ungeschriebenen Sachurteilsvoraussetzung und es liegt kein zulässiges prozessualen Begehren vor.

Tenor

Die Gesuche des Antragstellers, den Richter am Landessozialgericht C. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.