BGH - Beschluss vom 24.05.2023
IV ZR 72/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2023, 605
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 10694/18
OLG München, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 364/19

Unzulässigkeit der Gegenvorstellung des Streithelfers

BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen IV ZR 72/22

DRsp Nr. 2023/8597

Unzulässigkeit der Gegenvorstellung des Streithelfers

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 15. März 2023 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 1.335.000 € festgesetzt wird.

Die Gegenvorstellung des Streithelfers der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 15. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Die Kläger haben mit ihrer Klage im Wesentlichen die Übertragung des Nachlasses ihres Sohnes gegen Zahlung von 90.000 € von der Beklagten verlangt. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf bis 380.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers der Beklagten am 20. März 2023 zugestellt worden. Mit ihrer am 28. März 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragen der Streithelfer und sein Prozessbevollmächtigter eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 1.335.000 €.