VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2023
14 S 504/21
Normen:
WaStrG § 14 Abs. 1 S. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 4;

Unzulässigkeit der Planfeststellung von vorhabenfremden Maßnahmen; Bau einer Fischaufstiegsanlage am linken kraftwerkseitigen Ufer als Vertikalschlitzpfad an der Staustufe Lauffen am Neckar

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 14 S 504/21

DRsp Nr. 2023/10482

Unzulässigkeit der Planfeststellung von vorhabenfremden Maßnahmen; Bau einer Fischaufstiegsanlage am linken kraftwerkseitigen Ufer als Vertikalschlitzpfad an der Staustufe Lauffen am Neckar

Zur Unzulässigkeit der Planfeststellung von vorhabenfremden Maßnahmen.

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 16. Dezember 2020 für den "Bau einer Fischaufstiegsanlage in Lauffen am Neckar (Neckar-km 125,43A)" ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WaStrG § 14 Abs. 1 S. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den im Tenor genannten Planfeststellungsbeschluss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) vom 16.12.2020.

Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ist der Bau einer Fischaufstiegsanlage am linken kraftwerkseitigen Ufer als Vertikalschlitzpfad an der Staustufe Lauffen am Neckar. Geplant sind dabei zwei Einstiege. Zusätzlich zum ufernahen Einstieg im Auslauf der Wasserkraftanlage soll an der anderen Seite des Auslaufs der Wasserkraftanlage im Bereich des Wehrpfeilers ein zweiter Einstieg realisiert werden.

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