Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2020 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen hat.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 2,3 Mio. € festgesetzt.
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