BGH - Beschluss vom 12.09.2023
KVZ 73/20
Normen:
GWB § 32b; GWB § 75; GWB § 70 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 2/20 (V)

Unzulässigkeit der Revision in einem kartellrechtlichen Verfahren wegen Nichtergreifen der Möglichkeit im Wege der Anfechtungsbeschwerde gegen eine von der Kartellbehörde im Kartellverwaltungsverfahren erlassene Verfügung vorzugehen

BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen KVZ 73/20

DRsp Nr. 2023/14374

Unzulässigkeit der Revision in einem kartellrechtlichen Verfahren wegen Nichtergreifen der Möglichkeit im Wege der Anfechtungsbeschwerde gegen eine von der Kartellbehörde im Kartellverwaltungsverfahren erlassene Verfügung vorzugehen

1. Bei kartellrechtlichen Anfechtungsbeschwerden ist eine materielle Beschwer als besondere Form des Rechtsschutzinteresses erforderlich, die vorliegt, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist.2. Die Anfechtung einer kartellbehördlichen Entscheidung nach § 32b GWB durch Dritte kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn und soweit der Dritte geltend macht, durch die Entscheidung der Kartellbehörde in seinen Rechten verletzt oder in seinen wettbewerblichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig betroffen zu sein.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2020 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen hat.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 2,3 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 32b; GWB § 75; GWB § 70 Abs. 2 S. 4;

Gründe