VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 18.09.1996
8 S 1888/95
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AgrarR 1999, 280
BRS 59 Nr. 68
NuR 1998, 485
RdL 1997, 273
VBlBW 1997, 139
ZfBR 1997, 332

Unzulässigkeit des Ausschlusses von sonstigen Wohngebäuden in einem Dorfgebiet; Zulässigkeit einer Grünfuttertrocknungsanlage in einem Gewerbegebiet

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 8 S 1888/95

DRsp Nr. 1998/17541

Unzulässigkeit des Ausschlusses von "sonstigen" Wohngebäuden in einem Dorfgebiet; Zulässigkeit einer Grünfuttertrocknungsanlage in einem Gewerbegebiet

1. Der Ausschluß von "sonstigen", d.h. nicht zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohngebäuden in einem Dorfgebiet ist mit dessen allgemeiner Zweckbestimmung nicht vereinbar und verstößt daher gegen § 5 Abs. 1 BauNVO. 2. Zur Zulässigkeit von Grünfuttertrocknungsanlagen in einem Gewerbegebiet.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Flst Nr. 1807, 1809, 1823, 1824/1 und 1824/2 der Gemarkung O. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus sowie zwei Betriebsgebäuden bebaut. Zum Betrieb der Antragsteller gehören ca 200 ha Grünland. Das auf dieser Fläche erzeugte Gras wird in einer auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Grünfuttertrocknungsanlage getrocknet und anschließend verkauft.