OLG Celle - Beschluss vom 08.11.2001
13 Verg 11/01
Normen:
GWB §§ 97 114 123 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 56
Vorinstanzen:
VK Lüneburg - 203 VgK 6/2001,

Unzulässigkeit einer Parallelausschreibung; Entscheidung der Vergabekammer

OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 13 Verg 11/01

DRsp Nr. 2003/6708

Unzulässigkeit einer Parallelausschreibung; Entscheidung der Vergabekammer

»1. Eine Ausschreibung von Bau- und Dienstleistungen ist dann als "Parallelausschreibung" unzulässig, wenn die Vergleichbarkeit der Angebotsvarianten und die Transparenz der Bewertungskriterien nicht gegeben ist und die Ausschreibung nicht der Beschaffung einer bestimmten Leistung dient, sondern der Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsberechnung. 2. Wendet sich die Vergabestelle mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer, wonach Angebote abweichend von der Vergabeempfehlung zu werten sind, ist die Beschwerde unbegründet, wenn eine unzulässige Parallelausschreibung vorliegt. In diesem Fall hat der Vergabesenat von Amts wegen auf eine Aufhebung des Vergabeverfahrens hinzuwirken.«

Normenkette:

GWB §§ 97 114 123 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

A. Die Vergabestelle hat am 25. August 2000 die Abwasserbehandlung für die Stadt Buxtehude ab dem 1. Januar 2003 EU-weit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Dabei wurden die Bieter zur Abgabe eines Angebotes auf mindestens eine von sechs Angebotsvarianten entsprechend S. A 4 der Verdingungsunterlagen aufgefordert. Bewertungskriterien wurden auf S. A 13 und 14 dargestellt.

Für die Belastungsgrößen sollte (S. A 8) optional die Mitbehandlung der Abwasser aus der ..... einbezogen werden.