OLG Celle - Beschluss vom 08.11.2001
13 Verg 9/01
Normen:
GWB §§ 97 114 123 ; VOB/A § 8 Nr. 6 ; VOL/A § 7 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 400
OLGReport-Celle 2002, 57
ZfBR 2002, 294
Vorinstanzen:
VK Lüneburg - 203 VgK 4/2001,

Unzulässigkeit einer Parallelausschreibung; Entscheidung der Vergabekammer; Ausschluß einer Anstalt öffentlichen Rechts als Bieter

OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 13 Verg 9/01

DRsp Nr. 2003/6709

Unzulässigkeit einer Parallelausschreibung; Entscheidung der Vergabekammer; Ausschluß einer Anstalt öffentlichen Rechts als Bieter

»1. Eine Ausschreibung von Bau- und Dienstleistungen ist dann als "Parallelausschreibung" unzulässig, wenn die Vergleichbarkeit der Angebotsvarianten und die Transparenz der Bewertungskriterien nicht gegeben ist und die Ausschreibung nicht der Beschaffung einer bestimmten Leistung dient, sondern der Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsberechnung. 2. Wendet sich die Vergabestelle mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer, wonach Angebote abweichend von der Vergabeempfehlung zu werten sind, ist die Beschwerde unbegründet, wenn eine unzulässige Parallelausschreibung vorliegt. In diesem Fall hat der Vergabesenat von Amts wegen auf eine Aufhebung des Vergabeverfahrens hinzuwirken. 3. Eine Anstalt öffentlichen Rechts ist nicht nur nach § 8 Nr. 6 VOB/A, sondern auch nach § 7 Nr. 6 VOL/A als Bieter in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen.«

Normenkette:

GWB §§ 97 114 123 ; VOB/A § 8 Nr. 6 ; VOL/A § 7 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Sachverhalt