VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2018
8 C 18.23
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; VwGO § 147; VwGO § 151; VwGO § 165; GKG § 66 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 M 17.966

Unzulässigkeit einer persönlich eingelegten Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 8 C 18.23

DRsp Nr. 2018/6868

Unzulässigkeit einer persönlich eingelegten Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; VwGO § 147; VwGO § 151; VwGO § 165; GKG § 66 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die von den Klägern persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.