VGH Bayern - Beschluss vom 21.09.2020
8 C 20.1888
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24815
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 19.106

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 8 C 20.1888

DRsp Nr. 2020/16014

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Reduzierung des vom Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2020 (Az. 8 ZB 20.1288) festgesetzten Streitwerts in Höhe von 5.000 Euro.

Der Kläger erstrebte mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer straßenrechtlichen Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs. Er ließ die Pflanzen zurückschneiden, wofür er Kosten in Höhe von 428,54 Euro verauslagt hat.

Das Verwaltungsgericht wies seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung ab und setzte den Streitwert auf 500 Euro fest. Der Senat lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 30. Juli 2020 ab und setzte den Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro fest.

II.

1. Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, weil der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

2. Die zulässige Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.