OVG Saarland - Beschluss vom 06.07.2020
1 E 229/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L122/20

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde mangels Festsetzung des Streitwerts

OVG Saarland, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 1 E 229/20

DRsp Nr. 2020/10089

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde mangels Festsetzung des Streitwerts

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde mangels Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die lediglich interne Aktennotiz des Berichterstatters über die Höhe des Streitwerts zwecks Vorlage an den Kostenbeamten ist kein mit der Streitwertbeschwerde anfechtbarer Beschluss im Sinne des § 68 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.6.2020 erhobene "Streitwertbeschwerde" "gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 1.500,00 EUR" ist unstatthaft, weil es an einem nach § 68 Abs. 1 GKG beschwerdefähigen erstinstanzlichen Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts fehlt.