OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2018
6 E 835/18
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1333/18

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen des nicht überschrittenen Wertes des Beschwerdegegenstandes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 6 E 835/18

DRsp Nr. 2018/17094

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen des nicht überschrittenen Wertes des Beschwerdegegenstandes

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe