BVerfG - Beschluss vom 17.03.2009
1 BvR 432/09
Normen:
VwGO § 93a; VwGO § 93b; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2009, 908
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 501/08
VGH Hessen, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 501/08
VGH Hessen, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 500/08

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss für den Aufbau des Flughafens Frankfurt/M. mangels Erschöpfung des Rechtswegs

BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 432/09

DRsp Nr. 2009/13042

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss für den Aufbau des Flughafens Frankfurt/M. mangels Erschöpfung des Rechtswegs

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

VwGO § 93a; VwGO § 93b; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, die Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main zum Gegenstand haben, sowie mittelbar § 93a VwGO betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ). Sie ist unzulässig.

Die Unzulässigkeit der gegen den Eilbeschluss vom 15. Januar 2009, den Anhörungsrügebeschluss vom 12. Februar 2009 sowie gegen den Aussetzungsbeschluss nach § 93a Abs. 1 VwGO vom 27. Januar 2009 gerichteten Verfassungsbeschwerde folgt daraus, dass sie insoweit keine den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügende Begründung einer Grundrechtsverletzung enthält.