BGH - Beschluss vom 17.05.2018
I ZR 195/15
Normen:
ZPO § 321a;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1461
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 632/11
KG, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 161/13

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches nach vollständigem Abschluss einer Instanz

BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen I ZR 195/15

DRsp Nr. 2018/15161

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches nach vollständigem Abschluss einer Instanz

Tenor

Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke, den Richter am Bundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben danach das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 persönlich eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung erhoben und außerdem einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Der Senat hat die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig verworfen; den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen (I ZR 195/15, juris).