VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.04.1980
3 S 70/80
Normen:
VwGO § 43; VwGO § 44; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 83;

Unzulässigkeit eines auf Gültigkeit eines Bebauungsplan gerichteten Antrags im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der Verbidnung eines Normenkontrollantrags mit einer Feststellungsklage

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.04.1980 - Aktenzeichen 3 S 70/80

DRsp Nr. 2009/19120

Unzulässigkeit eines auf Gültigkeit eines Bebauungsplan gerichteten Antrags im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der Verbidnung eines Normenkontrollantrags mit einer Feststellungsklage

1. Ein Antrag mit dem in Rahmen eines Normenkontrollverfahrens der Anspruch begehrt wird, ein Bebauungsplan sei gültig, ist unzulässig. 2. Die Verbindung eines Normenkontrollantrags mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig.

Normenkette:

VwGO § 43; VwGO § 44; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 83;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens den Ausspruch, der Bebauungsplan Nr. 06 der früher selbständigen Gemeinde O. vom 26.4.1963 für das Gebiet "H." sei gültig.