OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.04.2015
1 KN 16/13
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2a;

Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags aufgrund fehlender Einwendungen gegen die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 1 KN 16/13

DRsp Nr. 2015/13646

Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags aufgrund fehlender Einwendungen gegen die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans

Tenor

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2a;

Tatbestand