BVerwG - Beschluß vom 24.11.1989
4 B 36.89
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 07.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2993/88

Unzulässigkeit eines plangerechten Vorhabens im Einzelfall wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots

BVerwG, Beschluß vom 24.11.1989 - Aktenzeichen 4 B 36.89

DRsp Nr. 2009/19895

Unzulässigkeit eines plangerechten Vorhabens im Einzelfall wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots

1. Auch dann, wenn ein Vorhaben an sich dem Inhalt eines Bebauungsplans entspricht, kann es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, sofern von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können, so daß ausnahmsweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch Dritte geltend machen können, die Zulassung eines Vorhabens verstoße zu ihrem Nachteil gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. 2. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme kann auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Waldeigentümer und einer Wochenendhausbebauung eingreifen.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Vorbringen des Beigeladenen läßt nicht erkennen, daß die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat.