BSG - Beschluss vom 27.10.2022
B 5 SF 7/22 S
Normen:
GKG § 69a Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 8; GKG § 69a Abs. 6;
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 SF 2/22 AR
BSG, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 SF 6/22 S

Unzulässigkeit eines RechtsbehelfsZulässigkeitsvoraussetzungen für eine Gegenvorstellung

BSG, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen B 5 SF 7/22 S

DRsp Nr. 2022/17001

Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Gegenvorstellung

Tenor

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 69a Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 8; GKG § 69a Abs. 6;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 12.7.2022 hat der Senat die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für das Verfahren B 2 U 10/21 S zurückgewiesen (B 5 SF 6/22 S). Mit Beschluss vom 17.8.2022 hat er die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge verworfen (B 5 SF 2/22 AR). Der Erinnerungsführer hat dagegen am 8.9.2022 mit Schreiben vom selben Tag "die 1. Gegenvorstellung" erhoben und beantragt, einstweilen "die Zwangsvollstreckung mit sofortiger Wirkung einzustellen". Er hat sich zudem mit Schreiben vom 17.9.2022, 27.9.2022 und 16.10.2022 geäußert. Der Senat hatte ihn darauf hingewiesen, dass weiteren Äußerungen nur bis zum 17.10.2022 entgegengesehen werde.

II

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und im Beschlusswege zu verwerfen.