OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.03.2023
22 B 176/23.AK
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1; TA Lärm Nr. 2.3;

Unzumutbare Beeinträchtigung eines Eigentümers eines Grundstücks durch Schattenwurfimmissionen aufgrund des Betriebs der drei genehmigten Windenergieanlagen; Feststellung einer Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme infolge optisch bedrängender Wirkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 22 B 176/23.AK

DRsp Nr. 2023/4735

Unzumutbare Beeinträchtigung eines Eigentümers eines Grundstücks durch Schattenwurfimmissionen aufgrund des Betriebs der drei genehmigten Windenergieanlagen; Feststellung einer Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme infolge optisch bedrängender Wirkung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1; TA Lärm Nr. 2.3;

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 3. Mai 2022 - 22 D 100/22.AK - gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 30. März 2022 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (unter 2.).