BGH - Beschluss vom 25.10.2022
VIII ZA 3/22
Normen:
ZPO (analog) § 321a;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 78 C 3180/15
LG Düsseldorf, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 27/17

Ursächlichkeit des Nutzerverhaltens der Mieter für den Schimmelpilzbefall in der Wohnung

BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZA 3/22

DRsp Nr. 2022/17103

Ursächlichkeit des Nutzerverhaltens der Mieter für den Schimmelpilzbefall in der Wohnung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO (analog) § 321a;

Gründe

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat sich bei seiner dem Beschluss vom 30. August 2022 zugrundeliegenden Würdigung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten (auch) mit dem von diesen bereits im Prozesskostenhilfeantrag geltend gemachten Gehörsverstoß befasst, der dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme über die Ursache für den Schimmelbefall in der Wohnung der Beklagten unterlaufen sein soll. Einer diesbezüglichen Rüge hat der Senat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung fest.