Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat sich bei seiner dem Beschluss vom 30. August 2022 zugrundeliegenden Würdigung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten (auch) mit dem von diesen bereits im Prozesskostenhilfeantrag geltend gemachten Gehörsverstoß befasst, der dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme über die Ursache für den Schimmelbefall in der Wohnung der Beklagten unterlaufen sein soll. Einer diesbezüglichen Rüge hat der Senat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung fest.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|