Der Antrag wird abgelehnt.
Der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2021 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juni 2021 nach §
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht nicht entgegen, dass er erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als das Zulassungsverfahren durch die mit Senatsbeschluss vom 13. September 2021 erfolgte Verwerfung des Zulassungsantrages bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Denn §
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