OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.10.2021
14 A 2008/21
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3659/19

Ursächlichkeit eines Organisationsmangels eines Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei für die Fristversäumnis; Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 14 A 2008/21

DRsp Nr. 2022/9240

Ursächlichkeit eines Organisationsmangels eines Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei für die Fristversäumnis; Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173;

Gründe

Der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2021 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juni 2021 nach § 60 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.

Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht nicht entgegen, dass er erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als das Zulassungsverfahren durch die mit Senatsbeschluss vom 13. September 2021 erfolgte Verwerfung des Zulassungsantrages bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Denn § 60 VwGO stellt insoweit eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen dar. Wird eine Wiedereinsetzung gewährt, so wird der rechtskräftige Beschluss wirkungslos und ist das ursprüngliche Verfahren fortzuführen.