VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.01.2001
3 S 2413/00
Normen:
BauGB § 14 Abs. 3 ; LVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
ESVGH 51, 126
VBlBW 2001, 323
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2057/00

Veränderungssperre: nachträgliche Veränderungssperre, Baugenehmigung, Widerruf

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 3 S 2413/00

DRsp Nr. 2008/7810

Veränderungssperre: nachträgliche Veränderungssperre, Baugenehmigung, Widerruf

»Die Freistellungsklausel des § 14 Abs. 3 BauGB schließt den allein auf eine nachträglich erlassene Veränderungssperre gestützten Widerruf einer Baugenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVwVfG aus. Dies gilt jedenfalls angesichts der durch das BauROG 1998 ausdrücklich gesetzlich geregelten Erweiterung des Anwendungsbereichs der Freistellungsklausel auch auf Vorhaben, die auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens als des Baugenehmigungsverfahrens zulässig sind.«

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 3 ; LVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist der Antragstellerin der beantragte vorläufige gerichtliche Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den - kraft formell ordnungsgemäßer behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO) - sofort vollziehbaren Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.2000 wiederherzustellen.