Veränderungssperre trotz Erteilung des Einvernehmens zu Bauvorhaben; keine Erledigung des Normenkontrollverfahrens durch Zeitablauf bei Verlängerung der Veränderungssperre - Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; Konzentrationszone; Feinsteuerung; Bebauungsplan; Einvernehmen; Sicherungsbedürfnis; Konkretisierung; Planungsziel
BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 4 CN 16.03
DRsp Nr. 2004/5367
Veränderungssperre trotz Erteilung des Einvernehmens zu Bauvorhaben; keine Erledigung des Normenkontrollverfahrens durch Zeitablauf bei Verlängerung der Veränderungssperre - Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; Konzentrationszone; Feinsteuerung; Bebauungsplan; Einvernehmen; Sicherungsbedürfnis; Konkretisierung; Planungsziel
»1. Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.2. Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.3. Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat.«