VGH Bayern - Urteil vom 11.07.2000
26 N 99.3185
Normen:
BauGB §§ 14 ff., § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 63, 588
BauR 2000, 1716

Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans, durch den die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation verhindert werden soll; Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs in einer im Satzungstext in Bezug genommenen Karte im Maßstab 1 : 5000; Fehlende Bestimmtheit, wenn der Geltungsbereich in einer solchen Karte durch gerade Linien ohne Anlehnung an Grundstücksgrenzen oder andere nachvollziehbare Begrenzungen (wie Straßen oder Gewässer) festgelegt wird; Verstoß gegen das Gebot, die Veränderungssperre als Satzung zu beschließen (§ 16 Abs. 1 BauGB), wenn eine solche Veränderungssperre mit einer anderen, dem Bestimmheitsgebot entsprechenden Karte in Kraft gesetzt wird, ohne dass die neue Grenzziehung durch Satzungsbeschluss gebilligt wurde

VGH Bayern, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 26 N 99.3185

DRsp Nr. 2001/3364

Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans, durch den die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation verhindert werden soll; Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs in einer im Satzungstext in Bezug genommenen Karte im Maßstab 1 : 5000; Fehlende Bestimmtheit, wenn der Geltungsbereich in einer solchen Karte durch gerade Linien ohne Anlehnung an Grundstücksgrenzen oder andere nachvollziehbare Begrenzungen (wie Straßen oder Gewässer) festgelegt wird; Verstoß gegen das Gebot, die Veränderungssperre als Satzung zu beschließen (§ 16 Abs. 1 BauGB), wenn eine solche Veränderungssperre mit einer anderen, dem Bestimmheitsgebot entsprechenden Karte in Kraft gesetzt wird, ohne dass die neue Grenzziehung durch Satzungsbeschluss gebilligt wurde

»Wird der Satzung über eine Veränderungssperre, deren räumlicher Geltungsbereich infolge einer nicht dem Bestimmheitsgebot entsprechenden Darstellung in einer Karte nicht wirksam festgelegt ist, eine neue Karte mit einer wirksamen Grenzziehung beigefügt, dann darf die neue Regelung erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von dem für den Satzungsbeschluss zuständigen Gremium der Gemeinde gebilligt worden ist.«

Normenkette:

BauGB §§ 14 ff., § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand: