VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2002
3 S 107/02
Normen:
BauGB § 17 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 342
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1511/00

Veränderungssperre, Zurückstellung - Bauherr, Bauvorhaben, Grundstückseigentümer, Veränderungssperre, Zurückstellung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 3 S 107/02

DRsp Nr. 2007/12372

Veränderungssperre, Zurückstellung - Bauherr, Bauvorhaben, Grundstückseigentümer, Veränderungssperre, Zurückstellung

»Zurückstellung und Veränderungssperre sind grundstücksbezogene Maßnahmen. Jede einer Veränderungssperre unmittelbar vorausgehende Zurückstellung eines Baugesuchs ist daher bei der individuellen Berechnung der Dauer einer Veränderungssperre den Grundstückseigentümern gegenüber anzurechnen, die hierdurch schon vor Inkrafttreten der Veränderungssperre ihr Eigentum nicht im gewollten Maße nutzen konnten.«

Normenkette:

BauGB § 17 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 4547/1 (XXXXXX-XXXXXXXXXXX XX X) sowie der unbebauten Grundstücke Flst.-Nrn. 4547, 4543/6 und 4547/3 im Stadtteil Schlierbach.