Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm einen Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 4547/1 (XXXXXX-XXXXXXXXXXX XX X) sowie der unbebauten Grundstücke Flst.-Nrn. 4547, 4543/6 und 4547/3 im Stadtteil Schlierbach.
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